x

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienstleistungen

1. Allgemeines
1.1. Für die alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der Flipper Events GmbH (die „Agentur“) sind nachstehende Bedingungen ausschließlich maßgebend.
1.2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn sie von der Agentur schriftlich anerkannt werden.
1.3. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien.

2. Vertragsabschluss/Vertragsinhalt
2.1. Die Angebote verstehen sich stets freibleibend. Insbesondere die als „Kostenentwurf“, bezeichneten Angebote der Agentur sind unverbindlich.
2.2. Der Vertrag kommt regelmäßig mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der Agentur zustande. Erteilte Aufträge gelten aber auch dann als angenommen, wenn die Agentur nicht innerhalb von 10 Werktagen schriftlich widerspricht. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung der Agentur.
2.3. Die in Katalogen, Prospekten, Internetpräsentationen, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten enthaltenen Angaben über Leistung, Maße, Gewichte und dergleichen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich Vertragsinhalt bzw. Teil der Auftragsbestätigung werden.
2.4. Werden Angebote nach den Angaben des Kunden und den von ihm oder der jeweiligen Fachabteilung zur Verfügung gestellten Unterlagen ausgearbeitet, haftet die Agentur für die Richtigkeit und Geeignetheit dieser Unterlagen nicht, es sei denn, deren Fehlerhaftigkeit und Ungeeignetheit wird vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erkannt.

3. Preise und Berechnung des Auftrags
3.1. Die Angebotspreise haben nur bei ungeteiltem Auftrag Gültigkeit.
3.2. Die Agentur ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen und diese gesondert abzurechnen, soweit dies im Rahmen des Auftrags sinnvoll ist und dem Kunden zumutbar ist.
3.3. Die Agentur kann sich zur Erfüllung ihrer Leistung Dritter (Erfüllungsgehilfen) bedienen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Beauftragung von solchen Dritten im Namen und für Rechnung der Agentur. Sie ist in diesem Falle nicht verpflichtet, über die von Dritten in Ihrem Auftrag erbrachten Leistungen Rechnung zu legen oder Rechnungen der von ihr beauftragten Personen vorzulegen.
3.4. Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Kunden ausgeführt werden oder aber Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige Angaben des Kunden, durch unverschuldete Transportverzögerungen oder durch nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen Dritter, soweit sie nicht Erfüllungsgehilfen der Agentur sind, werden dem Kunden zusätzlich nach den aktuellen Vergütungssätzen der Agentur in Rechnung gestellt.
3.5 Die gesetzliche Mehrwertsteuer geht zu Lasten des Kunden.
3.6. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt die Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Leistungen gesondert aufzuführen sind.
3.7. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens der Agentur, ebenso wie eine Beanstandung seitens des Kunden, schriftlich und spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.

4. Liefer- und Leistungszeit
4.1. Die Einhaltung der Liefer- oder Leistungszeit der Agentur setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus, sowie die Abklärung etwaiger technischer Fragen und die genaue Spezifizierung des Einsatzortes. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt vorbehalten.
4.2. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die Agentur berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
4.3. Wird ein ausdrücklicher „Mietvertrag“ für ein Gerät geschlossen, so wird in der Regel die Agentur oder von ihr beauftragte Dritte den Mietgegenstand zum vereinbarten Einsatzort zu bringen. Die Regelung der Transportkosten erfolgt über den Mietvertrag oder in einer anderen schriftlicher Form.

5. Transport/Verpackung
5.1. Die (Liefer-)Gegenstände werden, wenn nichts anderes vereinbart ist, von der Agentur oder von dieser beauftragten Dritten geliefert, die anfallenden Transportkosten werden in der Regel gesondert in der Auftragsbestätigung ausgewiesen..
5.2. Gegenstände des Kunden, die zur Leistungserbringung der Agentur erforderlich sind, müssen zum vereinbarten Termin frei Haus bzw. an den von der Agentur genannten Ort angeliefert werden. Die Rücklieferungen solcher Teile erfolgt unfrei ab Verwendungsort auf Gefahr des Kunden.
5.3. Das von der Agentur unverschuldete Abhandenkommen der angelieferten Gegenstände und Materialien am Verwendungsort geht zu Lasten des Kunden.
5.4.. Wird ein ausdrücklicher „Mietvertrag“ für ein Gerät geschlossen, so wird in der Regel die Agentur oder von ihr beauftragte Dritte den Mietgegenstand zum vereinbarten Einsatzort zu bringen. Die Regelung der Transportkosten erfolgt über den Mietvertrag oder in anderer schriftlicher Form.

6. Stornierung des Auftrags
6.1. Im Falle der Stornierung des Auftrags durch den Kunden aus Gründen, die die Agentur nicht zu vertreten hat, werden dem Kunden folgende Stornogebühren in Rechnung gestellt:
- bei einer Stornierung innerhalb 3 Wochen vor dem vereinbarten Termin 50%   
- bei einer Stornierung innerhalb einer Woche vor dem vereinbarten Termin 80%
- bei einer Stornierung innerhalb der letzten beiden Tage 90%
  der vereinbarten Agenturleistung sowie alle nachweislichen Kosten, die für die Agentur im Rahmden der Ausführung und Bearbeitung des Auftrags bis zur Stornierung angefallen sind bzw. durch die Stornierung anfallen.

7. Abnahme
7.1. Der Kunde ist zur Abnahme der Leistung der Agentur zu dem vereinbarten Fertigstellungstermin verpflichtet. Dabei ist der Kunde verpflichtet, die Leistungen  der Agentur zu prüfen und offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch sieben Tage nach der Abnahme schriftlich gegenüber der Agentur zu rügen.  Zeigt sich trotz sorgfältiger Prüfung ein Mangel erst später, so ist dieser unverzüglich  anzuzeigen.
7.2. Noch ausstehende Teilleistungen oder die Beseitigung von Mängeln werden schnellstmöglich nachgeholt bzw. behoben. Sofern sie die Funktion des Leistungsgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen sie nicht zur Verweigerung der Abnahme.

8. Gewährleistung
8.1. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist ausgeschlossen, wenn der  Kunde den im Abschnitt „Abnahme“ aufgeführten Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.
8.2. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
8.3. Als Gewährleistung kann der Kunde grundsätzlich nur Nacherfüllung verlangen. Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung steht in jedem Fall der Agentur zu.
8.4. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, kann der Kunde mindern oder  nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten. Unberührt bleibt das Recht des Kunden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Bedingungen (insbesondere Ziffer 9) Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
8.5. Will der Kunde Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder Selbstvornahme durchführen, so ist insoweit ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben im Übrigen unberührt.
8.6. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und
8.7. der fällige Betrag (einschließlich etwaiger geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der mit Mängeln behafteten Lieferung bzw.
Leistungen steht.
8.8. Erfolgt die Mängelrüge verspätet oder wurden bei Abnahme/Übergabe Vorbehalte wegen bekannter Mängel nicht gemacht, so erlöschen die Gewährleistungsansprüche gänzlich. Das Gleiche gilt, wenn der Kunde selbst Änderungen vornimmt.

9. Haftung; Haftungsbegrenzung
9.1. Für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen von Fremdbetrieben, die im Auftrag des Kunden eingeschaltet werden, wird keine Haftung übernommen, sofern der Agentur nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl und Überwachung der Fremdbetriebe nachgewiesen wird.
9.2. Die Agentur haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Agentur oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet die Agentur nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in Satz 1 oder 2 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Die Haftung der Agentur ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in Satz 2 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
9.3. Die Regelungen des vorstehenden Absatzes 2 gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach Abs. 4, die Haftung für Unmöglichkeit nach Abs. 5. Seite 5 von 8
9.4. Für die Haftung der Agentur bei Verzögerung der Lieferung/Leistung gilt vorstehender Absatz 2 entsprechend. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind – auch nach Ablauf einer der Agentur etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
9.5. Für die Haftung der Agentur bei Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung gilt vorstehender Absatz 2 entsprechend. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung sind ausgeschlossen. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

10. Rücktritt
10.1. Der Kunde kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn die Agentur die Pflichtverletzung zu vertreten hat; im Falle von Mängeln verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen. Der Kunde hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung der Agentur zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung/Leistung besteht.

11. Schutzrechte
11.1. Alle im Zusammenhang mit den zu erbringenden Leistungen bei der Agentur bzw. ihren Mitarbeitern oder von ihr – auch im Namen des Kunden – beauftragten Dritten entstehenden gewerblichen Schutzrechte (Urheber- und Leistungsschutzrechte, Markenrechte, wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz, Patentrechte) verbleiben, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, ausschließlich bei der Agentur. Die Übertragung von Nutzungs- und Verwertungsrechten bedarf der schriftlichen Vereinbarung und gilt stets nur für die konkrete Veranstaltung. Änderung von Konzepten, Entwürfen usw. dürfen nur die Agentur oder von dieser ausdrücklich
entsprechend beauftragte Personen vornehmen.
11.2. Der Kunde ist zur Nutzung der Konzepte, Entwürfe usw. der Agentur nur für die nach dem Vertrag vorgesehenen eigenen Zwecke berechtigt. Vervielfältigungen sind nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung der Agentur zulässig. Druckvorlagen, Arbeitsfilme und Negative, die von der Agentur oder in ihrem Auftrag hergestellt werden, bleiben Eigentum der Agentur, auch wenn sie dem Kunden berechnet werden. Seite 6 von 8
11.3. Bezüglich der Ausführung von Aufträgen nach vom Kunden vorgegebenen Angaben oder Unterlagen übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der nach seinen Angaben und Unterlagen ausgeführten Leistungen Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Die Agentur ist nicht verpflichtet, nachzuprüfen, ob die vom Kunden zur Leistungserbringung ausgehändigten Angaben oder Unterlagen Schutzrechte Dritter verletzen oder verletzen können. Der Kunde ist verpflichtet, die Agentur von allen etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter sofort freizustellen und für alle Schäden, die aus der Verletzung von Schutzrechten erwachsen, aufzukommen und – soweit verlangt – Vorschusszahlungen zu leisten.
11.4. Die Agentur ist berechtigt, die Veranstaltung aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen nebst Hintergrundinformationen über das Projekt zum Zwecke der Dokumentation sowie der Eigen-PR zu verwenden.

12. Zahlungsbedingungen; Verzug
12.1. Die Agentur ist berechtigt, jede einzelne Leistung sofort nach deren Erbringung in Rechnung zu stellen.
12.2. Die Agentur ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine Vorauszahlung in Höhe von bis zu 30% des Nettoauftragswertes zu verlangen.
12.3. Die Vergütung ist in vollem Umfang bei Lieferung bzw. Abnahme fällig. Der Kunde kommt ohne weitere Erklärungen der Agentur in Verzug, wenn und soweit er 14 Kalendertage nach dem Fälligkeitstag nicht bezahlt hat. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung/Leistung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Kunden steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Leistungen zu. In einem solchen Fall ist der Kunde nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht.
12.4. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarungen; Anzahlungen werden nicht verzinst.
12.5. Bei Zahlungsverzug ist die Agentur berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass der Agentur kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Der Agentur ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

13. Aufrechnung und Abtretung
13.1. Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
13.2. Die Rechte des Kunden aus diesem Vertragsverhältnis sind nur mit vorheriger Zustimmung der Agentur übertragbar.

14. Datenschutz
14.1. Es wird darauf hingewiesen, dass die im Rahmen der Geschäftsbeziehungen oder im Zusammenhang mit diesen personenbezogenen Daten, gleich ob sie von der Agentur selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetztes verarbeitet werden.

15. Verjährung
15.1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen/Leistungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr.
15.2. Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen die Agentur, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen die Agentur bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie ebenfalls die Verjährungsfrist des Abs. 1.
15.3. Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten mit folgender Maßgabe: a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit die Agentur eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. b) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
15.4. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistungen mit der Abnahme.
15.5. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
15.6. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

16. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Sonstiges
16.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche zwischen den Parteien sich aus demVertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz der Agentur.
16.2. Über das Vertragsverhältnis entscheidet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
16.3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
16.4. Die Agentur behält sich das Recht vor, diese Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern. Die geänderten Geschäftsbedingungen gelten dann als zwischen den Parteien vereinbart, wenn der Kunde dem nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der geänderten Geschäftsbedingungen widerspricht. Dies gilt aber nur dann, wenn die Agentur auf die Folgen eines unterlassenen Widerspruchs hingewiesen hat.

18. Besondere Regelungen für die Vermietung von Geräten und sonstigen beweglichen Sachen
18.1 Die in diesem Abschnitt formulierten Bedingungen gelten ergänzend für Angebote und Mietverträge zur Vermietung (Unterhaltungs-)Geräten und sonstigen beweglichen Sachen.
18.2 Vorrangig vor diesen Bedingungen gelten im Einzelfall getroffene, individuelle schriftliche Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen).
18.3 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Mieter uns gegenüber abzugeben sind, wie z.B. Fristsetzungen, Rücktrittserklärungen, Mahnungen, bedürfen der Schriftform.
18.4. Der Mieter hat dem Vermieter den Einsatzort, an dem der Mietgegenstand eingesetzt wird, genau anzugeben. Ebenso hat er den Vermieter unverzüglich vom Wechsel des Einsatzortes in Kenntnis zu setzen.
18.5. Mietgeräte dürfen nur von sachkundigen Personen gewartet werden.
18.6.  Bei Eigentransport ist der Mieter ist für die Ladungssicherung des Mietgerätes verantwortlich.
18.7. Falls der Mieter Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen nach § 310 Absatz 1 Satz 1 BGB (nachfolgend „Unternehmen“ genannt) ist, ist er verpflichtet, den Mietgegenstand bei Übergabe auf seine Verkehrssicherheit, Betriebsfähigkeit und etwaige Mängel zu prüfen.
18.8. Der Vermieter oder von ihm Beauftragte haben jederzeit das Recht, den Mietgegenstand zu besichtigen, um sich von dessen Vorhandensein und Zustand zu überzeugen.


18.9. Mietdauer: Das auf eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Mietdauer und ist ordentlich nicht kündbar.
18.10. Montage: Die Montage und Demontage der Mietgegenstände wird, sofern nichts Abweichendes vereinbart, vom Vermieter eigenverantwortlich ausgeführt. Die Kostenübernahme hierfür wird im Mietvertrag oder in anderer schriftlichen Form vereinbart.
18.11. Die Berechnung des Mietzinses kann auf Tagesbasis, Wochenbasis oder Monatsbasis erfolgen.
18.12. Handelt es sich bei dem Mieter um ein Unternehmen, hat der Mieter ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener oder in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreifen Gegenforderungen.
18.13 Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, Mietvorauszahlungen, Zwischenabrechnungen und eine Mietkaution zu verlangen; gegenüber einem Unternehmen ist die Mietkaution unverzinslich.
18.14 Pflichten des Mieters
 18.14.1.Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung und falschem Gebrauch in jeder Weise zu schützen und die sachgerechte Behandlung des Mietgegenstandes auf seine eigenen Kosten durchzuführen.
18.14.2. Sind Instandsetzungs- und Inspektionsarbeiten notwendig, hat der Mieter diese dem Vermieter rechtzeitig anzukündigen und diese durch den Vermieter sodann unverzüglich durchführen zu lassen. Der Vermieter hat die Kosten hierfür zu tragen, sofern der Mieter seine Pflichten nachweislich erfüllt hat.
18.14.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in den Mietgegenstand hat der Mieter den Vermieter unverzüglich schriftlich (vorab telefonisch) zu benachrichtigen und ihm alle zu einer Intervention notwendigen Unterlagen zuzuleiten und den Dritten hiervon unverzüglich schriftlich zu informieren.
18.14.4. Der Mieter darf einem Dritten keine Nutzungsrechte an dem Mietgegenstand einräumen, noch Rechte aus dem Mietvertrag abtreten.
18.14.5. Reparaturen, die durch normalen Verschleiß erforderlich werden, führt der Vermieter auf seine Kosten selbst oder durch ein von ihm beauftragtes Unternehmen aus. Repariert der Mieter den Mietgegenstand selbst ohne vorherige Zustimmung des Vermieters, gehen die Reparaturkosten zu Lasten des Mieters. Für hieraus resultierende Schäden und einen eventuellen Verlust der Herstellergarantie haftet der Mieter. Der Mieter tritt seine gegenüber dem beauftragten Unternehmer bestehenden Gewährleistungsansprüche schon jetzt an den Vermieter ab; der Vermieter nimmt diese an.  Alle sonstigen Reparaturen, die der Mieter zu vertreten hat, hat der Mieter auf seine Kosten sofort durch den Vermieter oder durch ein von diesem beauftragtes Unternehmen durchführen zu lassen.
18.15. Mängel und Haftung bei Vermietung
18.15.1. Der Mieter haftet während der Mietdauer und auch im Falle einer Mietüberschreitung für jeden von ihm zu vertretenden Schaden am Mietgegenstand oder den von ihm zu vertretenden Verlust des Mietgegenstandes einschließlich Teilen und Zubehör. Des Weiteren haftet der Mieter für die aus einem solchen Schaden resultierenden Folgekosten des Vermieters.
18.15.2. Handelt es sich bei dem Mieter um ein Unternehmen, sind offensichtliche Mängel innerhalb einer Ausschlussfrist von 10 Tagen nach Übergabe des Mietgegenstandes beim Vermieter schriftlich anzuzeigen, wobei der Zugang beim Vermieter maßgeblich ist. Nach Ablauf der Frist stehen dem Mieter wegen dieser Mängel keine Schadensersatz- oder sonstige Ansprüche gegen den Vermieter zu.
18.15.3. Der Mieter kann weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere auch Ersatz von nicht am Mietgegenstand selbst entstandenen Schäden, nur in folgenden Fällen geltend machen:
- bei einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters;
- bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters;
- bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens;
- bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer     fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters  oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen;
- falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet.
Im Übrigen ist die Schadenersatzhaftung des Vermieters ausgeschlossen.
18.15.4. Wenn der Mietgegenstand vom Mieter aus Gründen, die vom Vermieter zu vertretenden sind, wegen fehlerhafter oder unterlassener Ausführung von Beratungen sowie sonstigen Nebenverpflichtungen - vor oder nach Vertragsabschluss - nicht gemäß dem Mietvertrag benutzt werden kann, so gilt – unter Ausschluss weitergehender Ansprüche des Mieters - Ziffer 10.3 entsprechend.
18.15.5. Stehen uns wegen Nichtabnahme des Mietgegenstandes Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung zu, so können wir, ohne weitere Nachweise zu erbringen, 20 % des vereinbarten Mietpreises vom Mieter als Schadenersatz verlangen. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Mieters, uns einen niedrigeren, und unser Recht, einen höheren Schaden nachzuweisen.
18.16. Recht des Vermieters zur fristlosen Kündigung
Der Vermieter kann den Mietvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Mieter
- dem Vermieter auf Nachfrage nicht den Einsatzort des Mietgegenstandes mitteilt,
- mit der Zahlung von mehr als zwei Mietraten ganz oder teilweise in Verzug ist,
- den Mietgegenstand nicht vor Überbe¬an¬spruchung schützt oder nicht ordnungsgemäß wartet
Hiervon bleiben weitere gesetzliche Kündigungsgründe des Vermieters unberührt.
18.17. Kauf/Mietkauf/Übernahme aus Miete
Der Kauf oder Mietkauf eines Mietgegenstandes ist nur möglich, wenn dies gesondert schriftlich zwischen Mieter und Vermieter vereinbart wurde.

Gültige Fassung vom 17.Mai 2016







Zum Seitenanfang